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§ 244 GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1979

4. Unterabschnitt

Übergangsbestimmungen zum Vierten Teil Verwaltungskörper

§ 244.

Die am 31. Dezember 1978 im Amt befindlichen Verwaltungskörper haben die Geschäfte solange weiterzuführen, bis die neuen Verwaltungskörper zusammentreten. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch die alten Verwaltungskörper zählt auf die fünfjährige Amtsdauer der neuen Verwaltungskörper.

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