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§ 243 GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1979

3. Unterabschnitt

Übergangsbestimmungen zum Dritten Teil Verfahren

§ 243.

Ist auf Grund von Übergangsbestimmungen im Bereich der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung der Anspruch auf eine Leistung oder auf Erhöhung einer Leistung von einer Antragstellung abhängig und ist das Recht auf Antragstellung am 31. Dezember 1978 noch nicht erloschen, so ist die in Betracht kommende Übergangsbestimmung auch nach dem 31. Dezember 1978 weiterhin anzuwenden.

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