vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 245 GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Gesonderte Rücklage

§ 245.

Der Versicherungsträger hat abweichend von den Bestimmungen des § 216 Abs. 3 im Geschäftsjahr 1981

  1. a) 1 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen in der Krankenversicherung, ausgenommen die Beiträge zur Zusatzversicherung (§ 31), an die Pensionsversicherung zu überweisen und
  2. b) die Aufwendungen der Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen aus der gesonderten Rücklage zu bestreiten, soweit sie 1 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen im Sinne der lit. a übersteigen. Erreichen diese Aufwendungen nicht 1 v. H. an Versicherungsbeiträgen, ist der Unterschiedsbeitrag der gesonderten Rücklage zuzuführen; hiebei sind die Erträge an Versicherungsbeiträgen um die gemäß § 447f Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leistenden Überweisungen zu vermindern.

Schlagworte

Jugendlichenuntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098755

alte Dokumentnummer

N6197846622L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte