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§ 14h GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Bezug einer besonderen Pensionsleistung

§ 14h.

Eine besondere Pensionsleistung nach den §§ 20c, 20d oder 20e FSVG gilt für die Anwendung der Bestimmungen der §§ 14a bis 14g als Versorgungsleistung aus einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung.