Beginn und Ende der Selbstversicherung
§ 14c.
(1) Die Selbstversicherung nach § 14a beginnt
- 1. mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt;
- 2. im Falle des § 14a Abs. 3 im Anschluss an eine Pflichtversicherung nach § 14b Abs. 1 Z 1 oder Z 3;
- 3. im Falle des § 14a Abs. 4 im Anschluss an eine Selbstversicherung nach § 16 ASVG;
- 4. im Falle des § 14a Abs. 5 im Anschluss an eine Pflichtversicherung nach § 14b Abs. 2.
(2) Die Selbstversicherung endet
- 1. im Falle des § 14a Abs. 1 Z 1 und der Abs. 3 und 4 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Kammermitgliedschaft endet;
- 2. im Falle des § 14a Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 5 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Pensions(Ruhegenuss)- bzw. die Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung wegfällt;
- 3. wenn eine Pflichtversicherung nach § 14b eintritt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)