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§ 102 GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

Die Novellierungsanordnung Z 6 der Novelle BGBl. I Nr. 103/2001 konnte nicht durchgeführt werden, da die gleiche Anordnung bereits mit BGBl. I Nr. 100/2001 erfolgte.

Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft

§ 102.

(1) Der Versicherungsfall der Mutterschaft umfaßt den nach seinem Eintritt (§ 80 Z 3) liegenden Zeitraum der Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall der Krankheit anzusehen sind.

(1a) Hebammenbeistand nach Abs. 2 ist über die Bestimmungen des Abs. 1 hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.

(2) Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die eine Spezialisierung in Kinder- und Jugendlichenpflege nach § 17 Abs. 2 Z 1 GuKG haben, sind als Pflichtleistungen in sinngemäßer Anwendung des § 91 zu gewähren.

(3) Heilmittel und Heilbehelfe sind in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 92 und 93 zu gewähren.

(4) Für die Entbindung ist Pflege in einer Krankenanstalt für längstens zehn Tage in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 95 bis 98 zu gewähren.

(5) Betriebshilfe bzw. Wochengeld (§ 102a) gebühren weiblichen Personen, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind. Wochengeld gebührt auch weiblichen Personen, die im Zeitraum nach § 102a Abs. 1 auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung oder Anzeige der Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit nach § 4 Abs. 1 Z 1 oder 10 von der Pflichtversicherung ausgenommen sind, wenn sie vor dem Ende der Pflichtversicherung mindestens sechs Monate auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren. Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung der Pflichtversicherung auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in dem im § 102a Abs. 1 angeführten Zeitraum gelten als der Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 24 Abs. 2 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, gleichgestellt, wenn unmittelbar in den letzten sechs Kalendermonaten zuvor eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 2 KBGG tatsächlich ausgeübt wurde und keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen wurden.

Die Novellierungsanordnung Z 6 der Novelle BGBl. I Nr. 103/2001 konnte nicht durchgeführt werden, da die gleiche Anordnung bereits mit BGBl. I Nr. 100/2001 erfolgte.

Schlagworte

Kinderkrankenschwester

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2024

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40264398

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