Artikel 73
(1) Die in Artikel 1 Buchstabe b, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 72 Absatz 1 bezeichneten Anhänge und ihre Änderungen sind Bestandteile dieses Abkommens.
(2) Änderungen der Anhänge gelten als angenommen, wenn nicht binnen drei Monaten nach der vorgesehenen Notifizierung nach Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe d ein Vertragsstaat oder ein Unterzeichnerstaat dem Generalsekretär des Europarates einen Widerspruch notifiziert.
(3) Wird dem Generalsekretär ein Widerspruch notifiziert, so wird die Angelegenheit in einem vom Ministerkomitee festzulegenden Verfahren geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
10008408
Dokumentnummer
NOR40100594
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