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Artikel 72 Soziale Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 72

(1) Anhang VII bezeichnet für jeden in Betracht kommenden Vertragsstaat die besonderen Bestimmungen über die Anwendung ihrer Rechtsvorschriften.

(2) Jeder in Betracht kommende Vertragsstaat notifiziert nach Artikel 81 Absatz 1 die in Anhang VII vorzunehmenden Änderungen. Die Notifizierung erfolgt bei Änderungen infolge neuer Rechtsvorschriften binnen drei Monaten nach deren Veröffentlichung oder, wenn diese vor der Ratifizierung dieses Abkommens veröffentlicht worden sind, bei Ratifizierung.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083924

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