Artikel 71
(1) Bei Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird zunächst zwischen den streitenden Parteien verhandelt.
(2) Eine Frage, die nach Ansicht einer Partei alle Vertragsstaaten angeht, wird von den streitenden Parteien einvernehmlich oder andernfalls von einer dieser Parteien dem Ministerkomitee des Europarates vorgelegt, das binnen sechs Monaten dazu Stellung nimmt.
(3) Wird die Streitigkeit nicht binnen sechs Monaten nach Antrag auf Eröffnung der Verhandlungen nach Absatz 1 oder binnen drei Monaten nach Mitteilung der Stellungnahme des Ministerkomitees an die Vertragsstaaten beigelegt, so kann die Streitigkeit auf Antrag jeder Partei von einem Schiedsrichter entschieden werden. Die antragstellende Partei teilt der anderen über den Generalsekretär des Europarates den Gegenstand des Antrages, über den durch Schiedsspruch entschieden werden soll, sowie die Gründe für den Antrag mit.
(4) Der Schiedsrichter wird vom Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ernannt, wenn die streitenden Parteien nichts anderes vereinbaren. Der Schiedsrichter darf nicht Staatsangehöriger einer streitenden Partei sein, den dauernden Aufenthalt nicht im Gebiet einer dieser Parteien haben, nicht in deren Diensten stehen und nicht in anderer Eigenschaft mit der Angelegenheit befaßt gewesen sein.
(5) Ist im Falle des Absatzes 4 der Präsident des Europäischen. Gerichtshofes für Menschenrechte verhindert oder ist er Staatsangehöriger einer streitenden Partei, so wird der Schiedsrichter vom Vizepräsident des Gerichtshofes oder demjenigen dienstältesten Angehörigen des Gerichtshofes ernannt, der nicht verhindert und nicht Staatsangehöriger einer streitenden Partei ist.
(6) Der. Schiedsrichter entscheidet auf der Grundlage dieses Abkommens unter gebührender Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Völkerrechtes, wenn zwischen den streitenden Parteien nichts oder Ungenügendes vereinbart ist.
(7) Die Entscheidung des Schiedsrichters ist bindend und endgültig.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
10008408
Dokumentnummer
NOR40083923
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)