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Artikel 70 Soziale Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 70

(1) Werden Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für einen Schaden gewährt, der im Gebiet eines anderen Vertragsstaates verursacht worden oder eingetreten ist, so gilt für Ansprüche des leistungspflichtigen Trägers gegen einen zum Schadenersatz verpflichteten Dritten folgendes:

  1. a) Sind die Ansprüche des Leistungsempfängers gegen einen Dritten nach den für den leistungspflichtigen Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen übergegangen, so erkennt jeder Vertragsstaat dies an;
  2. b) hat der leistungspflichtige Träger einen unmittelbaren Anspruch gegen einen Dritten, so erkennt jeder Vertragsstaat dies an.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hängt vom Abschluß zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten ab.

(3) Die in Betracht kommenden Vertragsstaaten treffen Vereinbarungen hinsichtlich der Haftpflicht des Arbeitgebers oder seiner Bevollmächtigten bei Arbeits- oder Wegunfällen im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083922

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