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Artikel 69 Soziale Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 69

(1) Für die Höhe der einem Träger eines Vertragsstaates geschuldeten Beiträge werden auch im Gebiet eines anderen Vertragsstaates erzielte Einkünfte berücksichtigt.

(2) Beiträge, die dem Träger eines Vertragsstaates geschuldet werden, können im Gebiet eines anderen Vertragsstaates nach dem Verwaltungsverfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten eingezogen werden, die für die Einziehung der einem entsprechenden Träger dieses Vertragsstaates geschuldeten Beiträge gelten.

(3) Die Anwendung der Absätze 1 und 2 hängt vom Abschluß zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten ab. Die Vereinbarungen können sich auch auf das entsprechende gerichtliche Verfahren beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083921

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