Artikel 58
(1) Die Anwendung der Abschnitte 1 und 2 dieses Kapitels hängt vom Abschluß zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten ab, die auch entsprechende Sonderregelungen enthalten können.
(2) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 bestimmen insbesondere
- a) die Personengruppen, für welche die Artikel 59 bis 62 gelten,
- b) das Verfahren zur Vermeidung des Zusammentreffens von Leistungen gleicher Art,
- c) die Aufrechterhaltung der auf Grund von Abkommen über Soziale Sicherheit erworbenen Leistungsansprüche.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
10008408
Dokumentnummer
NOR40083910
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