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Artikel 57 Soziale Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

KAPITEL 6

Familienleistungen

Artikel 57

Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb des Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates zurückgelegten Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten, als wären es nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegte Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083909

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