Artikel 56
(1) Die Anwendung der Artikel 52 bis 54 hängt vom Abschluß zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten ab, die auch entsprechende Sonderregelungen enthalten können.
(2) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 bestimmen insbesondere
- a) die Personengruppen, für welche die Artikel 52 bis 54 gelten,
- b) die Dauer der Leistungsgewährung durch den Träger eines Vertragsstaates zu Lasten des Trägers eines anderen,
- c) das Verfahren für die Erstattung von Leistungen des Trägers eines Vertragsstaates zu Lasten des Trägers eines anderen.
(3) Zwei oder mehr Vertragsstaaten können den Verzicht auf Erstattung zwischen ihren Trägern vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
10008408
Dokumentnummer
NOR40083908
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