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Artikel 62 Soziale Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 62

Arbeitslose, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu Lasten des Trägers eines Vertragsstaates beziehen, haben für Familienangehörige, die im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach dessen Rechtsvorschriften, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates Familienleistungen bei Arbeitslosigkeit vorgesehen sind. Die Familienleistungen werden den Familienangehörigen vom Träger ihres Wohnortes nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des zuständigen Trägers des ersten Vertragsstaates gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083914

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