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Artikel 61 Soziale Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Abschnitt 2

Familienleistungen

Artikel 61

(1) Personen, für welche die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten, haben für Familienangehörige, die im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnen, nach dessen Rechtsvorschriften Anspruch auf die Leistungen, als gälten für sie diese Rechtsvorschriften. Diese Leistungen werden den Familienangehörigen vom Träger ihres Wohnortes nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des zuständigen Trägers gewährt.

(2) Ein in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneter Arbeitnehmer hat ungeachtet des Absatzes 1 für Familienangehörige, die ihn in das Gebiet des Vertragsstaates begleiten, in das er entsandt wird, Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, die für ihn weiterhin gelten. Diese Leistungen werden vom zuständigen Träger dieses Vertragsstaates gewährt. Sie können nach Vereinbarung zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnortes von diesem für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083913

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