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Artikel 50 Soziale Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 50

(1) Stirbt eine Person im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, so gilt der Tod als im Gebiet des zuständigen Staates eingetreten.

(2) Der zuständige Träger zahlt Sterbegeld nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften auch dann, wenn der Empfänger im Gebiet eines Vertragsstaates wohnt, der nicht zuständiger Staat ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn der Tod infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit eingetreten ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083902

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