KAPITEL 5
Arbeitslosigkeit
Artikel 51
(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben, des Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten, als wären sie nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten, soweit es sich jedoch um Beschäftigungs- und Erwerbstätigkeitszeiten handelt nur dann, wenn diese als Versicherungszeiten gegolten hätten, wären sie nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Leistungsgewährung von der Zurücklegung von Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten, als wären es nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegte Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten.
(3) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, ab, so werden für die Gewährung dieser Leistungen die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Zeiten nur berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf zurückgelegt worden sind. Erfüllt die in Betracht kommende Person auch bei Anrechnung dieser Zeiten nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistungen, so werden diese Zeiten für die Gewährung der Leistungen aus dem allgemeinen System berücksichtigt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten vorbehaltlich des Artikels 53 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii nur, wenn für die Person zuletzt die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates galten, nach denen die Leistungen beantragt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
10008408
Dokumentnummer
NOR40083903
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