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Artikel 35 Soziale Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Abschnitt 2

Sonderbestimmungen betreffend Invalidität

Artikel 35

(1) Bei Verschlimmerung einer Invalidität, für die eine Person Leistungen nach den Rechtsvorschriften nur eines Vertragsstaates erhält, gilt folgendes:

  1. a) Galten für die Person vom Beginn des Leistungsbezuges an nicht die Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates, so gewährt der zuständige Träger des ersten Vertragsstaates die Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften;
  2. b) galten für die Person vom Beginn des Leistungsbezuges an die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Vertragsstaaten, so werden die Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den Artikeln 28 bis 34 gewährt;
  3. c) im Falle des Buchstaben b gilt der Tag, von dem an die Verschlimmerung angenommen worden ist, als Tag des Eintrittes des Falles;
  4. d) besteht im Falle des Buchstaben b kein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger eines anderen Vertragsstaates, so gewährt der zuständige Träger des ersten Vertragsstaates die. Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften.

(2) Bei Verschlimmerung einer Invalidität, für die eine Person Leistungen nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten erhält, werden die Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den Artikeln 28 bis 34 gewährt. Absatz 1 Buchstabe c gilt entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083887

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