Artikel 36
(1) Leistungen, die zum Ruhen gebracht worden und wieder zu gewähren sind, werden unbeschadet des Artikels 37 von dem Träger oder den Trägern, die damals zahlungspflichtig waren, gewährt.
(2) Leistungen, die entzogen worden und, weil es der Zustand der in Betracht kommenden Person rechtfertigt, wieder zu gewähren sind, werden nach den Artikeln 28 bis 34 gewährt.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
10008408
Dokumentnummer
NOR40083888
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