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Artikel 36 Soziale Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 36

(1) Leistungen, die zum Ruhen gebracht worden und wieder zu gewähren sind, werden unbeschadet des Artikels 37 von dem Träger oder den Trägern, die damals zahlungspflichtig waren, gewährt.

(2) Leistungen, die entzogen worden und, weil es der Zustand der in Betracht kommenden Person rechtfertigt, wieder zu gewähren sind, werden nach den Artikeln 28 bis 34 gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083888

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