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Artikel 37 Soziale Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 37

(1) Leistungen bei Invalidität werden nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates oder der Vertragsstaaten, nach denen sie gewährt worden sind, und nach den Artikeln 28 bis 34 in Leistungen bei Alter umgewandelt.

(2) Hat der Empfänger von Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertragsstaaten Anspruch auf Leistungen bei Alter nach Artikel 33, so gewähren die zur Gewährung der Leistungen bei Invalidität verpflichteten Träger ihre Leistungen weiter, bis sie Absatz 1 anzuwenden haben.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083889

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