Bewilligungspflichtige Änderungen
§ 5
(1) Werden in einem Betrieb, für den eine Bewilligung nach § 2 Abs. 1 erforderlich ist, Änderungen vorgenommen, durch die das Ausmaß der Gefährdung im Sinne des § 2 Abs. 1 gegenüber dem im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung bestandenen vergrößert wird, oder die mit einer derartigen Gefährdung anderer Art als der bisher bestandenen verbunden sind, so ist für diese Änderungen die Bewilligung der zuständigen Behörde einzuholen.
(2) Für das Ansuchen um Bewilligung der Änderung und die Erteilung derselben gelten § 3 und § 4 sinngemäß.
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