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§ 3 Arbeitnehmerschutz - Betriebsbewilligung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.4.1976

Ansuchen um Betriebsbewilligung

§ 3

(1) Um die Erteilung der Betriebsbewilligung hat der Arbeitgeber bei der zuständigen Behörde anzusuchen.

(2) Dem Ansuchen sind eine Betriebsbeschreibung, die erforderlichen Pläne und sonstige für die Beurteilung des Betriebes notwendige Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Diesen Unterlagen müssen die für die Beurteilung des Betriebes vom Standpunkt des Arbeitnehmerschutzes maßgebenden Umstände zu entnehmen sein. Die Pläne müssen vor allem Aufschluß geben über die Größe und Lage der Arbeitsräume und die Belichtung derselben, über sonstige Betriebsräume und Lagerräume, über die Ausgänge, Verkehrs- und Fluchtwege, die Betriebseinrichtungen sowie die sanitären Vorkehrungen. Die Betriebsbeschreibung und die sonstigen Unterlagen müssen insbesondere Angaben enthalten über die Art des Betriebes und der Erzeugnisse desselben oder der in diesem ausgeübten Tätigkeiten, die Beleuchtung, Beheizung und Lüftung der Betriebsräume, die verwendeten Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen sowie Betriebsmittel, die Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die zur Verwendung kommenden Arbeitsstoffe, die Art und Menge allfälliger Lagerungen und über die Zahl der im Betrieb Beschäftigten.

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