Betriebsbewilligung
§ 2
(1) Betriebe, bei deren Führung infolge der Art der Betriebseinrichtungen, der Betriebsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder der Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer auftreten kann, dürfen nur auf Grund einer Bewilligung der zuständigen Behörde geführt werden.
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich bei Betrieben, für die durch eine andere bundesgesetzliche Vorschrift eine Bewilligung vorgeschrieben ist, sowie bei sonstigen Betrieben, die unter die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 fallen.
(3) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist, soweit sich aus Abs. 2 nicht anderes ergibt, insbesondere erforderlich für:
Elektrizitätserzeugungsanlagen mit einer gesamten installierten Maschinenleistung (Klemmenleistung) von mehr als 10 MW sowie Umspann- und Schaltanlagen mit einer gesamten installierten Transformatorenleistung von mehr als 50 MVA und einer Nennspannung von 110 kV und darüber;
Schlachthöfe;
Müllverbrennungsanlagen;
Tierkörperverwertungsanstalten;
Badeanstalten, soweit Wärmepumpen oder für die Wasserentkeimung
gesundheitsschädliche Stoffe verwendet werden;
Sportanlagen mit Kunsteisbahnen;
Rundfunk- und Fernsehanstalten hinsichtlich ihrer Produktionsstudios mit besonderen Einrichtungen, wie Filmentwicklung, Werkstätten oder zentraler Energieversorgung, und der Großsendeanlagen;
Theater mit maschinellen Bühneneinrichtungen, Theaterwerkstätten;
Filmateliers einschließlich ihrer Werkstätten;
Betriebe mit solchen Kraftfahrzeug-Einstellräumen, die auch als Arbeitsräume verwendet werden, wenn deren Stellplätze mehr als 5 m unter dem angrenzenden Gelände liegen;
Krankenanstalten;
Betriebe, die unter den Geltungsbereich der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten, BGBl. Nr. 39/1974, fallen.
(4) Werden in einem Betrieb, für den eine Betriebsbewilligung nach Abs. 1 nicht erforderlich ist, Änderungen vorgenommen, die die Bewilligungspflicht zur Folge haben, so ist für die Weiterführung dieses Betriebes eine Bewilligung erforderlich.
(5) Die Verwendung von Betriebseinrichtungen, Betriebsmitteln, Arbeitsstoffen oder Ausrüstungen, für die eine Zulassung nach § 26 des Arbeitnehmerschutzgesetzes erteilt wurde, bedingt für den betreffenden Betrieb an sich keine Betriebsbewilligung nach Abs. 1.
(6) Werden Umstände bekannt, die die Bewilligungspflicht eines Betriebes im Sinne des Abs. 1 begründen könnten, zweifelt jedoch der Arbeitgeber daran, daß der Betrieb nur auf Grund einer Bewilligung geführt werden darf, so hat die zuständige Behörde zu prüfen und von Amts wegen durch Bescheid festzustellen, ob für die Führung des Betriebes eine Bewilligung notwendig ist. Ein Feststellungsbescheid ist jedoch nicht zu erlassen, wenn die Bewilligungspflicht offenkundig ist.
(7) Durch ein Verfahren nach Abs. 6 wird späteren Feststellungen über Art und Ausmaß der Gefährdung nach Abs. 1 nicht vorgegriffen.
(8) Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden, wenn der Arbeitgeber beantragt festzustellen, ob der Betrieb nur auf Grund einer Bewilligung nach Abs. 1 geführt werden darf.
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