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§ 1 Arbeitnehmerschutz - Betriebsbewilligung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.4.1976

Geltungsbereich

§ 1

§ 1. Diese Verordnung gilt für Betriebe, die unter die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes fallen, soweit für diese Betriebe nach den folgenden Bestimmungen eine Betriebsbewilligung erforderlich ist; sie gilt jedoch nicht für Betriebe, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952, unterliegen.

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