Übergangsbestimmungen
§ 10
(1) § 10.Betriebe, für die eine Bewilligung nach § 2 Abs. 1 erforderlich wäre, dürfen ohne eine solche weitergeführt werden, wenn sie bereits am 1. Jänner 1973 geführt wurden. Solchen Betrieben hat die zuständige Behörde die zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlichen Aufträge zu erteilen, soweit dies im Hinblick auf § 4 Abs. 3 erforderlich ist.
(2) Änderungen in Betrieben nach Abs. 1, die nach dem 1. Jänner 1973 vorgenommen wurden, bedürfen einer Bewilligung, sofern durch diese Änderungen das Ausmaß der Gefährdung im Sinne des § 2 Abs. 1 gegenüber dem in dem angegebenen Zeitpunkt bestandenen vergrößert wurde oder mit den Änderungen eine derartige Gefährdung anderer Art als der bisher bestandenen verbunden ist. Für Ansuchen um Bewilligung solcher Änderungen und für die Erteilung dieser Bewilligung gelten § 3 und § 4 sinngemäß.
(3) Bei Betrieben, die schon vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geführt wurden und die nicht unter Abs. 1 fallen, hat der Arbeitgeber innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung um Erteilung der Betriebsbewilligung anzusuchen.
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