vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 20c AuslBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Aufenthaltsvisum zur Arbeitsuche für besonders Hochqualifizierte

§ 20c

(1) Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (Zentrale Ansprechstelle) hat vor Erteilung eines Aufenthaltsvisums zur Arbeitsuche die gemäß § 24a FPG vorgelegten Dokumente zu prüfen und der Vertretungsbehörde mitzuteilen, ob der Antragsteller die Voraussetzungen des § 12 iVmAnlage A erfüllt.