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§ 30 PVGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.10.1975

ABSCHNITT IV

Geschäftsführung der Wahlausschüsse

§ 30.

Auf die Geschäftsführung der Wahlausschüsse finden die Bestimmungen der Abschnitte I und VI mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß der Zentralwahlausschuß im Wahlprüfungsverfahren (§ 20 Abs. 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) und im Verfahren gemäß § 21 Abs. 6 und § 26 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes aus seiner Mitte einen Berichterstatter bestimmen kann, dem die Vorbereitung der Beschlußfassung, insbesondere die Ausarbeitung des Bescheidentwurfes, und die Antragstellung im Ausschuß obliegt.

Schlagworte

Debatte, Ordnungsruf, Wortentzug, Abstimmung, Antrag, Protokoll, Tagesordnung, Ausschußobmann, Beschlußfähigkeit, Einberufung

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008362

Dokumentnummer

NOR12097715

alte Dokumentnummer

N61975109500

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