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§ 31 PVGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.1968

ABSCHNITT V

Tätigkeit der Personalvertreter

§ 31.

(1) Die Bediensteten sind berechtigt, Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei jedem Mitglied des für sie zuständigen Dienststellenausschusses vorzubringen.

(2) Die Personalvertreter haben Anfragen der Bediensteten zu beantworten oder ihrem Perssonalvertretungsausschuß weiterzugeben. Über Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen der Bediensteten haben die Personalvertreter jedenfalls dem Ausschuß, dem sie angehören, zu berichten, sofern dies vom Bediensteten verlangt wird.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008362

Dokumentnummer

NOR12095717

alte Dokumentnummer

N61968103750

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