ABSCHNITT IV
Geschäftsführung der Wahlausschüsse
§ 30.
Auf die Geschäftsführung der Wahlausschüsse finden die Bestimmungen der Abschnitte I und VI mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß der Zentralwahlausschuß im Wahlprüfungsverfahren (§ 20 Abs. 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) und im Verfahren gemäß § 21 Abs. 6 und § 26 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes aus seiner Mitte einen Berichterstatter bestimmen kann, dem die Vorbereitung der Beschlußfassung, insbesondere die Ausarbeitung des Bescheidentwurfes, und die Antragstellung im Ausschuß obliegt.
Schlagworte
Debatte, Ordnungsruf, Wortentzug, Abstimmung, Antrag, Protokoll, Tagesordnung, Ausschußobmann, Beschlußfähigkeit, Einberufung
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Gesetzesnummer
10008362
Dokumentnummer
NOR12097715
alte Dokumentnummer
N61975109500
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