§ 3
Die Journaldienstzulage für Journaldienste an Sonn- und Feiertagen beträgt für eine Stunde:
- 1. für die ersten sechs Stunden:
- für Beamte der Verwendungsgruppen A1 und A 1,49 vH,
- für Beamte der Verwendungsgruppen A2 und B 1,17 vH,
- für Beamte der Verwendungsgruppen A3 und C 0,83 vH,
- für Beamte der Verwendungsgruppen A 4, A 5, D, P 2 und P 3 0,66 vH,
- für Beamte der Verwendungsgruppen A7 und E 0,57 vH,
- für Beamte der Verwendungsgruppen E1 und W1 1,22 vH,
- für Beamte der Verwendungsgruppen E2b nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von sechs Jahren, E2a und W2 0,91 vH,
- für Beamte der Verwendungsgruppen E2b, sofern die im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit noch nicht sechs Jahre beträgt, E2c und W3 0,71 vH,
- 2. für die sechs Stunden übersteigende Zeit:
- für Beamte der Verwendungsgruppen A1 und A 1,21 vH,
- für Beamte der Verwendungsgruppen A2 und B 0,95 vH,
- für Beamte der Verwendungsgruppen A3 und C 0,67 vH,
- für Beamte der Verwendungsgruppen A 4, A 5, D, P 2 und P 3 0,54 vH,
- für Beamte der Verwendungsgruppen A7 und E 0,46 vH,
- für Beamte der Verwendungsgruppen E1 und W1 0,99 vH,
- für Beamte der Verwendungsgruppen E2b nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von sechs Jahren, E2a und W2 0,75 vH,
- für Beamte der Verwendungsgruppen E2b, sofern die im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit noch nicht sechs Jahre beträgt, E2c und W3 0,58 vH,
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 50 vH als Überstundenzuschlag.
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