§ 2
Die Journaldienstzulage für nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten eines Journaldienstes an Werktagen beträgt für eine Stunde:
- 1. für die ersten sechs Stunden:
- für Beamte der Verwendungsgruppen A1 und A 1,12 vH,
- für Beamte der Verwendungsgruppen A2 und B 0,87 vH,
- für Beamte der Verwendungsgruppen A3 und C 0,62 vH,
- für Beamte der Verwendungsgruppen A 4, A 5, D, P 2 und P 3 0,49 vH,
- für Beamte der Verwendungsgruppen A7 und E 0,43 vH,
- für Beamte der Verwendungsgruppen E1 und W1 0,91 vH,
- für Beamte der Verwendungsgruppen E2b nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von sechs Jahren, E2a und W2 0,68 vH,
- für Beamte der Verwendungsgruppen E2b, sofern die im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit noch nicht sechs Jahre beträgt, E2c und W3 0,54 vH,
- 2. für die sechs Stunden übersteigende Zeit:
- für Beamte der Verwendungsgruppen A1 und A 0,90 vH,
- für Beamte der Verwendungsgruppen A2 und B 0,70 vH,
- für Beamte der Verwendungsgruppen A3 und C 0,50 vH,
- für Beamte der Verwendungsgruppen A 4, A 5, D, P 2 und P 3 0,40 vH,
- für Beamte der Verwendungsgruppen A7 und E 0,35 vH,
- für Beamte der Verwendungsgruppen E1 und W1 0,75 vH,
- für Beamte der Verwendungsgruppen E2b nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von sechs Jahren, E2a und W2 0,56 vH,
- für Beamte der Verwendungsgruppen E2b, sofern die im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit noch nicht sechs Jahre beträgt, E2c und W3 0,43 vH,
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 37,5 vH als Überstundenzuschlag.
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