vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Pauschalierungsverordnung für Journaldienstzulage im BMI

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1984

§ 4

(1) Für die Abgeltung nach den §§ 2 und 3 ist jeder Journaldienst unbeschadet des Datums von Beginn und Ende als Einheit anzusehen.

(2) Für Bruchteile von Stunden gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Journaldienstzulage.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)