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§ 1 Festsetzung der Journaldienstzulage für die Tierärzte im Tierspital der Veterinärmedizinischen Universität Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1999

§ 1

(1) (Anm.: richtig: § 1) Den Universitätsprofessoren, Vertragsprofessoren, Universitätsdozenten, Vertragsdozenten, Unversitätsassistenten und Vertragsassistenten, den Beamten der Verwendungsgruppen A und A1 sowie den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen I/a und v1, die im Tierspital der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Tierärzte verwendet werden, gebührt eine Journaldienstzulage nach Maßgabe der §§ 2 und 3.

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