§ 1 Festsetzung der Journaldienstzulage für die Tierärzte im Tierspital der Veterinärmedizinischen Universität Wien

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1972

§ 1.

Den Hochschulassistenten, den Vertragsassistenten, den Beamten der Verwendungsgruppe A und den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe a, die als Ärzte den Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienst an den Universitätskliniken oder als diplomierte Tierärzte an den Tierkliniken der Tierärztlichen Hochschule versehen, gebührt eine Journaldienstzulage nach Maßgabe der §§ 2 bis 3.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10008348

Dokumentnummer

NOR12097634

alte Dokumentnummer

N61975108580

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