§ 1.
Den Hochschulassistenten, den Vertragsassistenten, den Beamten der Verwendungsgruppe A und den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe a, die als Ärzte den Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienst an den Universitätskliniken oder als diplomierte Tierärzte an den Tierkliniken der Tierärztlichen Hochschule versehen, gebührt eine Journaldienstzulage nach Maßgabe der §§ 2 bis 3.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10008348
Dokumentnummer
NOR12097634
alte Dokumentnummer
N61975108580
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