§ 2.
Die Journaldienstzulage beträgt für die vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung angeordneten Journaldienststunden, insoweit diese nicht durch Freizeit ausgeglichen werden,
- 1. für jede Journaldienststunde zwischen 6 Uhr und 22 Uhr an einem Werktag 0.82 vH
- 2. für jede Journaldienststunde zwischen 22 Uhr und 6 Uhr an einem Werktag sowie für jede der ersten bis zur achten Journaldienststunde an einem Sonn- oder Feiertag 1.10 vH
- 3. für jede Journaldienststunde ab der neunten Journaldienststunde an einem Sonn- oder Feiertag 1.65 vH
- des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 45 vH als Überstundenzuschlag.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10008348
Dokumentnummer
NOR12097635
alte Dokumentnummer
N61975108590
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
