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§ 1 Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan für Beamte des Dienstzweiges Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1975

§ 1

Den unter § 1 der Verordnung der Bundesregierung vom 10. Dezember 1974, BGBl. Nr. 799, fallenden Beamten des Dienstzweiges „Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe“, soweit sie in Justizanstalten im Vollzugsdienst stehen, gebührt eine monatliche Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan in der Höhe von 6.01 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

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