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Artikel 2 Soziale Sicherheit (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2002

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

  1. 1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über
  1. a) die Krankenversicherung, soweit sie Leistungen bei Mutterschaft vorsieht;
  2. b) die Unfallversicherung;
  3. c) die Pensionsversicherung;
  4. d) die Arbeitslosenversicherung;
  5. e) die Familienbeihilfe;
  1. 2. in Israel auf die Rechtsvorschriften über
  1. a) die Mutterschaftsversicherung;
  2. b) die Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
  3. c) die Invaliditätsversicherung;
  4. d) die Alters- und Hinterbliebenenversicherung;
  5. e) die Arbeitslosenversicherung;
  6. f) die Kinderversicherung.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit und nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und seiner Folgen; es bezieht sich ferner nicht auf die österreichischen Rechtsvorschriften über die Notarversicherung.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 30/2002)

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