vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2a Soziale Sicherheit (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2002

Artikel 2a

Dieses Abkommen gilt, soweit nichts anderes bestimmt wird,

  1. a) für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;
  2. b) für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den in Buchstaben a bezeichneten Personen ableiten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)