Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
- 1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über
- a) die Krankenversicherung, soweit sie Leistungen bei Mutterschaft vorsieht;
- b) die Unfallversicherung;
- c) die Pensionsversicherung;
- d) die Arbeitslosenversicherung;
- e) die Familienbeihilfe;
- 2. in Israel auf die Rechtsvorschriften über
- a) die Mutterschaftsversicherung;
- b) die Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
- c) die Invaliditätsversicherung;
- d) die Alters- und Hinterbliebenenversicherung;
- e) die Arbeitslosenversicherung;
- f) die Versicherung für kinderreiche Familien und die Versicherung für Kinder von Arbeitnehmern.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit und nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und seiner Folgen; es bezieht sich ferner nicht auf die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Unfallversicherung der Kriegsbeschädigten und der beschädigten Präsenzdiener in beruflicher Ausbildung sowie auf die Rechtsvorschriften über die Notarversicherung.
(3) Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen mit dritten Staaten ergeben, sind, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten, im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.
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