vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 52f BRGO 1974

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1993

Konzernjugendvertretung

§ 52f

(1) Für die Konstituierung und Geschäftsführung der Konzernjugendvertretung gelten die §§ 31a bis 31c.

(2) Die Konzernjugendvertretung hat ihre Aufgaben im Einvernehmen mit einer im Konzern bestehenden Konzernvertretung wahrzunehmen. §§ 52c bis 52e gelten sinngemäß.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)