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§ 52d BRGO 1974

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1987

Auskunftserteilung

§ 52d

Der Zentralbetriebsrat und die Unternehmensleitung sind verpflichtet, dem Zentraljugendvertrauensrat alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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