vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Übereinkommen (Nr. 135) über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.8.1974

Artikel 1

Die Arbeitnehmervertreter im Betrieb sind gegen jede Benachteiligung, einschließlich Kündigung, die auf Grund ihrer Stellung oder Betätigung als Arbeitnehmervertreter oder auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft oder ihrer gewerkschaftlichen Betätigung erfolgt, wirksam zu schützen, sofern sie im Einklang mit bestehenden Gesetzen oder Gesamtarbeitsverträgen oder anderen gemeinsamen vereinbarten Regelungen handeln.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10008309

Dokumentnummer

NOR12097536

alte Dokumentnummer

N6197436957L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)