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§ 3 Festsetzung einer Journaldienstzulage - BMJ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1975

§ 3

Die Journaldienstzulage für Journaldienste an Sonn- und Feiertagen beträgt für eine Stunde:

  1. 1. für die ersten sechs Stunden:
  1. 2. für die sechs Stunden übersteigende Zeit:

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