§ 2
Die Journaldienstzulage für nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten eines Journaldienstes an Werktagen beträgt für eine Stunde:
- 1. für die ersten sechs Stunden:
- für Richter und staatsanwaltschaftliche Beamte 1.31 vH
- für Beamte der Verwendungsgruppe B 0.87 vH
- für Beamte der Verwendungsgruppe C 0.63 vH
- für Beamte der Verwendungsgruppe D 0.49 vH
- für Beamte der Verwendungsgruppe E 0.43 vH
- 2. für die sechs Stunden übersteigende Zeit:
- für Richter und staatsanwaltschaftliche Beamte 1.06 vH
- für Beamte der Verwendungsgruppe B 0.70 vH
- für Beamte der Verwendungsgruppe C 0.50 vH
- für Beamte der Verwendungsgruppe D 0.40 vH
- für Beamte der Verwendungsgruppe E 0.35 vH
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 37.5 vH als Überstundenzuschlag.
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