§ 3
Die Journaldienstzulage für Journaldienste an Sonn- und Feiertagen beträgt für eine Stunde:
- 1. für die ersten sechs Stunden:
- für Richter und staatsanwaltschaftliche Beamte 1.74 vH
- für Beamte der Verwendungsgruppe B 1.17 vH
- für Beamte der Verwendungsgruppe C 0.84 vH
- für Beamte der Verwendungsgruppe D 0.66 vH
- für Beamte der Verwendungsgruppe E 0.57 vH
- 2. für die sechs Stunden übersteigende Zeit:
- für Richter und staatsanwaltschaftliche Beamte 1.41 vH
- für Beamte der Verwendungsgruppe B 0.95 vH
- für Beamte der Verwendungsgruppe C 0.67 vH
- für Beamte der Verwendungsgruppe D 0.54 vH
- für Beamte der Verwendungsgruppe E 0.46 vH
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 50 vH als Überstundenzuschlag.
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