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Artikel 10 Übereinkommen (Nr. 88) über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.1974

Artikel 10

Die Arbeitsmarktverwaltung und gegebenenfalls andere Behörden haben in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und mit anderen beteiligten Stellen, soweit wie möglich, Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu veranlassen, die Arbeitsmarktverwaltung freiwillig und in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen.

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