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Artikel 11 Übereinkommen (Nr. 88) über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.1974

Artikel 11

Die zuständigen Stellen haben alle notwendigen Maßnahmen für eine wirksame Zusammenarbeit zwischen der Arbeitsmarktverwaltung und den nicht auf Gewinn gerichteten privaten Arbeitsvermittlungsbüros zu treffen.

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