vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Übereinkommen (Nr. 124) über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher (Untertagearbeiten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.12.1972

§ 0

Übereinkommen (Nr. 124) über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher (Untertagearbeiten)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 124) über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher (Untertagearbeiten)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 238/1972

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

08.12.1972

Unterzeichnungsdatum

23.06.1965

Index

69/02 Arbeitsrecht

Langtitel

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN (Nr. 124) ÜBER DIE ÄRZTLICHE UNTERSUCHUNG JUGENDLICHER IM HINBLICK AUF IHRE EIGNUNG ZUR BESCHÄFTIGUNG BEI UNTERTAGEARBEITEN IN BERGWERKEN

StF: BGBl. Nr. 238/1972 idF BGBl. Nr. 142/1973 (DFB) (NR: GP XII RV 444 AB 499 S. 48 . BR: S. 303.)

Änderung

BGBl. III Nr. 42/2022 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Argentinien III 42/2022 *Aserbaidschan III 42/2022 *Belarus 238/1972, III 42/2022 *Belgien III 42/2022 *Bolivien III 42/2022 *Brasilien 238/1972, III 42/2022 *Bulgarien 238/1972, III 42/2022 *China 238/1972 *Dschibuti III 42/2022 *Ecuador 238/1972, III 42/2022 *Finnland 238/1972, III 42/2022 *Frankreich 238/1972, III 42/2022 *Gabun 238/1972, III 42/2022 *Griechenland III 42/2022 *Guatemala III 42/2022 *Irland III 42/2022 *Italien 238/1972, III 42/2022 *Jordanien 238/1972, III 42/2022 *Kirgisistan III 42/2022 *Madagaskar 238/1972, III 42/2022 *Malta III 42/2022 *Mexiko 238/1972, III 42/2022 *Niederlande 238/1972, III 42/2022 *Panama 238/1972, III 42/2022 *Paraguay 238/1972, III 42/2022 *Polen 238/1972, III 42/2022 *Portugal III 42/2022 *Russische F III 42/2022 *Sambia 238/1972, III 42/2022 *Slowakei III 42/2022 *Spanien 238/1972, III 42/2022 *Syrien III 42/2022 *Tadschikistan III 42/2022 *Tschechische R III 42/2022 *Tunesien 238/1972, III 42/2022 *UdSSR 238/1972 *Uganda 238/1972, III 42/2022 *Ukraine 238/1972, III 42/2022 *Ungarn 238/1972, III 42/2022 *Vereinigtes Königreich 238/1972, III 42/2022 *Vietnam 238/1972, III 42/2022 *Zypern 238/1972, III 42/2022

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 23. September 1971

Ratifikationstext

Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung des vorstehenden Staatsvertrages in seiner Sitzung vom 24. Juni 1971 beschlossen, daß dieses Übereinkommen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Da die Ratifikation des vorliegenden Übereinkommens durch den Generaldirektor der Internationalen Arbeitsorganisation am 8. Dezember 1971 eingetragen wurde, tritt das Übereinkommen gemäß seinem Art. 7 Abs. 3 für Österreich am 8. Dezember 1972 in Kraft.

Bis 8. Dezember 1971 wurde die Ratifikation des Übereinkommens durch folgende weitere Staaten eingetragen: Brasilien, Bulgarien, China, Ecuador, Finnland, Frankreich, Gabon, Italien, Jordanien, Madagaskar, Mexiko, Niederlande, Panama, Paraguay, Polen, Sambia, Sowjetunion, Spanien, Tunesien, Uganda, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Republik Vietnam, Weißrußland, Zypern.

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem das von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation am 23. Juni 1965 in Genf angenommene Übereinkommen (Nr. 124) über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher im Hinblick auf ihre Eignung zur Beschäftigung bei Untertagearbeiten in Bergwerken, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 2. Juni 1965 zu ihrer neunundvierzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die ärztliche Untersuchung Jugendlicher im Hinblick auf ihre Eignung zur Beschäftigung bei Untertagearbeiten in Bergwerken, eine Frage, die zum vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört;

hat zur Kenntnis genommen, daß das Übereinkommen über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher (Gewerbe), 1946, das für Bergwerke gilt, vorsieht, daß Kinder und Jugendliche unter achtzehn Jahren zur Arbeit in einem gewerblichen Betrieb nicht zugelassen werden dürfen, ohne nach gründlicher ärztlicher Untersuchung für die Arbeit, bei der sie beschäftigt werden sollen, geeignet befunden worden zu sein, daß die Beschäftigung eines Kindes oder Jugendlichen unter achtzehn Jahren nur unter der Bedingung fortgesetzt werden darf, daß die ärztliche Untersuchung wenigstens einmal im Jahr wiederholt wird, und daß die innerstaatliche Gesetzgebung Bestimmungen über zusätzliche ärztliche Untersuchungen zu enthalten hat;

hat zur Kenntnis genommen, daß das Übereinkommen ferner bestimmt, daß für Arbeiten mit hohen Gefahren für die Gesundheit die ärztliche Untersuchung über die Arbeitseignung und ihre regelmäßige Wiederholung mindestens bis zum einundzwanzigsten Lebensjahr vorzuschreiben sind und daß die innerstaatliche Gesetzgebung die Arbeiten oder Gruppen von Arbeiten, für die diese Verpflichtung besteht, entweder selbst zu bezeichnen oder eine geeignete Behörde hiezu zu ermächtigen hat;

ist der Ansicht, daß in Anbetracht der Gefahren für die Gesundheit, die mit den Untertagearbeiten in Bergwerken verbunden sind, internationale Normen wünschenswert sind, die eine ärztliche Untersuchung im Hinblick auf die Eignung zur Beschäftigung unter Tage in Bergwerken und ihre regelmäßige Wiederholung bis zum einundzwanzigsten Lebensjahr fordern und die Art dieser Untersuchungen genau angeben, und

hat dabei bestimmt, daß diese Normen die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 23. Juni 1965, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher (Untertagearbeiten), 1965, bezeichnet wird.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

10008264

Dokumentnummer

NOR11008414

alte Dokumentnummer

N6197210582W

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte