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Artikel 1 Übereinkommen (Nr. 124) über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher (Untertagearbeiten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.12.1972

Artikel 1

1. Als „Bergwerk“ im Sinne dieses Übereinkommens gilt jeder öffentliche oder private Betrieb, der die Gewinnung von Bodenschätzen bezweckt und dabei Personen unter Tage beschäftigt.

2. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Beschäftigung oder Arbeit unter Tage in Bergwerken schließen die Beschäftigung oder Arbeit unter Tage in Steinbrüchen ein.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

10008264

Dokumentnummer

NOR40082445

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